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Häufig gestellte Fragen

Ihre Immobilien Frage ist im FAQ nicht dabei?

Ihre Frage wird im FAQ nicht beantwortet? Dann kommen Sie einfach auf einen Kaffee in unser Büro in Hannover – Südstadt vorbei und wir beantworten Ihnen gerne unverbindlich Ihre Fragen. Oder Sie kontaktieren uns per E-Mail, telefonisch oder über das Onlineformular. Wir freuen uns auf Sie und Ihre spezifische Frage aus der Welt der Immobilien.

Was ist das Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip trat am 01.06.2015 in Kraft. Es sagt aus, dass bei der Vermietung von Wohnimmobilien derjenige die Maklerprovision zu bezahlen hat, der den Makler beauftragt – also bestellt – hat. In der Regel ist das somit der Vermieter, dem im Erfolgsfall eine Vermittlungsprovision in Höhe von bis zu 2,38 % der Nettokaltmiete in Rechnung gestellt werden. Wohnungssuchende zahlen meistens keine Provision. Das Bestellerprinzip gilt nicht für den Verkauf von Immobilien und nicht für die gewerbliche Vermietung.

Was kostet mich der Immobilienmakler im Verkaufsfall?

Kaum eine andere Berufsgruppe hat so mit einem schlechten Image zu kämpfen, wie ein Immobilienmakler. Denn immer da, wo viel Geld im Spiel ist, tummeln sich auch "schwarze Schafe", die die Unwissenheit und Gutgläubigkeit Ihrer Kunden schamlos ausnutzen. Informieren Sie sich und vergleichen Sie! Ein guter Makler ist Dienstleister, Vermittler und Berater zugleich. Diese Dienstleistung hat natürlich auch Ihren Preis. Eine gesetzliche Regelung über die Höhe der Provision im Verkaufsfall einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses gibt es nicht. Je nach Bundesland haben sich verschiedene Provisionsmodelle am Markt etabliert. Hier in Niedersachsen ist es "üblich" dem Verkäufer und dem Käufer im Erfolgsfall jeweils 3,57% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen.

Warum kann ich nicht mehrere Makler beauftragen?

Sie können schon, nur ein seriöses Maklerunternehmen wird bei dem Verkauf einer privaten Immobilie in der Regel auf einen qualifizierten Alleinauftrag hinarbeiten. Bei Beauftragung mehrerer Unternehmen (Allgemeinauftrag), muss der Makler das Risiko in Kauf nehmen, am Ende keine Entlohnung zu erhalten. Zudem haben die beauftragten Makler keinerlei Nachweispflicht gegenüber dem Verkäufer, was Ihre Aktivitäten anbelangt. Kontraproduktiv ist es auch, wenn dieselbe Immobilie im Internet mehrfach mit unterschiedlichen Texten und Fotos angeboten wird. Das Angebot ist sozusagen „verbrannt“, da jeder potenzielle Käufer davon ausgehen muss, dass es sich um einen Notverkauf handelt. Allein bei Gewerbe-, Spezial-Immobilien oder Auslandsimmobilien ist es nicht unüblich, dass mehrere Makler involviert sind.

Sollte ich als Verkäufer bei den Besichtigungen anwesend sein?

Unser Rat ist: wenn es sich vermeiden lässt, besser nicht. Sie sollten dem Makler vertrauen, er kennt Ihre Immobilie und hat die Erfahrung, den „richtigen Ton“ zu treffen und Ihre Immobilie professionell anzubieten. Da der Verkauf einer Immobilie für den Eigentümer häufig eine emotionale Angelegenheit ist, sollte hier der direkte Kontakt mit Interessenten grade bei der ersten Besichtigung vermieden werden. Bei späteren Vertragsverhandlungen kann ein direkter Kontakt teilweise sogar hilfreich sein. Diese Einschätzung kann der Makler Ihres Vertrauens geben und Ihnen beratend zur Seite stehen.

Ein Käufer ist gefunden, wer erstellt den Notarvertrag?

In der Regel stellt der Makler alle relevanten Daten und Informationen zusammen, hieraus erstellt der Notar den Kaufvertrag. Dort sind auch Vereinbarungen wie zum Beispiel Auszug und Einzug, die Übernahme von Gerätschaften usw. geregelt. Ein Entwurf wird dann an Käufer, Verkäufer und zur Gegenprüfung an den bearbeitenden Makler gesendet. Finden alle Angaben und sonstigen besprochenen Regelungen die Zustimmung der Beteiligten, erfolgt der Notartermin. Verkäufer und Käufer sollten persönlich anwesend sein oder können sich mit einer Vollmacht vertreten lassen. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den gesamten Vertrag den Anwesenden vorzulesen. Der Käufer hat das Recht, einen Notar seines Vertrauens auszuwählen, im Gegenzug muss er die Kosten des Notarvertrags (ca. 1,5 % des Kaufpreises) übernehmen.

Muss ich bekannte Schäden oder Mängel meiner Immobilie angeben?

Unbedingt! Zwar werden erfahrene Sachverständige oder Makler diese in der Regel selbst erkennen und werden auch fehlende Bauunterlagen und Genehmigungen bemängeln. Trotzdem kann eine Immobilie Schwachstellen besitzen, die nur der Bewohner kennen kann. Ein Beispiel: die Heizungsanlage ist defekt, was bei einer Besichtigung während der Sommermonate naturgemäß nicht auffällt. Es wäre jedoch fatal, diesen Mangel unerwähnt zu lassen, denn der künftige Eigentümer muss davon ausgehen, dass die Heizung funktioniert. Es empfiehlt sich daher, Schäden an der Immobilie spätestens im Notarvertrag aufzuführen. Falls sich später herausstellt, dass erhebliche Mängel verschwiegen wurden, kann entweder ein Teil des Kaufpreises zurückverlangt oder der gesamte Verkauf rückabgewickelt werden.

Wie sind die Zahlungsmodalitäten bei Neubauwohnungen?

Der Kaufpreis einer Neubauimmobilie wird in der Regel nach Baufortschritt gezahlt (entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung- MaBV). Verteilt auf bis zu 13 Raten wird beispielsweise die erste Kaufpreisrate mit Beginn der Erdarbeiten fällig und die zweite nach Fertigstellung des Rohbaus. In kürzeren Abständen folgen dann kleinere Raten bis zur mängelfreien Abnahme und Schlüsselübergabe.

Wie hoch ist das Hausgeld?

Für Wohnungseigentümer ist das Hausgeld durch Kosten für Hausverwaltung und Rücklagen etwas höher als für Mieter. Durchschnittlich sollte man mit circa 2,50 Euro pro m² im Monat rechnen. Das Hausgeld beinhaltet Kosten für Hausmeister, Hausverwaltung, Treppenhaus- und Gartenpflege, Allgemeinstrom, Kabelanschluss, Heizkosten des Gemeinschaftseigentums, Wartungskosten für den Aufzug, Müllentsorgung, Wohngebäudeversicherung, etc.

Wie wichtig ist der Energieausweis?

Seit dem ersten Mai 2014 ist es grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, einen gültigen Energieausweis zu besitzen und vorlegen zu können, wenn Sie eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten möchten. Ausnahmen gelten im Wesentlichen für Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, oder sehr klein (unter 50m² Nutzfläche) sind, für die kein Energieausweis vorgeschrieben ist. Schon wenn Sie Ihre Immobilie anbieten wollen, müssen im Inserat Teilangaben aus dem Energieausweis gemacht werden.

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